SATZUNG DES BÜRGERVEREINS KÖLN-POLL
von 1967 / Wurde ersetzt durch die Satzung vom 11.12.1990
I. Name, Zweck und Aufgaben
- § 1. * Der Verein hat den Namen Bürgerverein Köln Poll e. V, sein Sitz ist Köln.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Der Verein hat den Zweck die Eigenständigkeit und Eigenart Polls zu erhalten, die Interessen und Rechte der Peller Bürger wahrzunehmen, die Anteilnahme der Bürger am Gemeindeleben zu fördern und kommunale Belange mitzuvertreten. In gleicher Weise soll er die Poller Tradition pflegen und insbesondere auch das kulturelle und gesellschaftliche Leben der Poller Bürger fördern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
- § 2. * Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängige. Er verfolgt ausschließlich im Sinne der im § 1 genannten Zwecke gemeinnützige und keine wirtschaftlichen Ziele.
II. Mitgliedschaft
- § 3. * Mitgliedschaft
- a.) Jeder in Poll wohnende oder tätige Bürger auch frühere oder auswärts wohnende Poller kann ordentliches Mitglied werden. Personengesamtheiten, Vereine, Korporationen und Firmen können unterstützende Mitglieder werden.
- b.) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, auf Antrag des Abgelehnten, der Vorstand und Beirat.
- c.) Auf Vorschlag des Verstandes und Beirates können wegen besonderer Verdienste Ehrenmitglieder ernannt werden.
- d.) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliedervorsammlung bestimmt und ist bis zum 1. April eines Jahres zahlbar. Über die Annahme von Spenden und freieinigen Beiträgen entscheidet der Verstand.
- e.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufkündigung oder Ausschuss.
- f.) Die Aufkündigung erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung mit Dreimonatsfrist zum Jahresende.
- g.) Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund insbesondere wegen eines das Ansehen und die Zwecke des Vereins schädigenden Verhaltens. Ferner wegen beharrlicher Verweigerung der Beitragszahlung trotz mehrfacher Mahnung. Das auszuschließende
Mitglied soll vorher gehört werden, zuständig ist der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des durch den Beirat erweiterten Vorstandes binnen 1 Monat zulässig. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte einschließlich der Rechte am Vereinsvermögen. Eine Wiederaufnahme ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig,
III. Der Vorstand
- § 4. * Der Vorstand
- a.) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern.
- b.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
- c.) Der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des $26 BGB der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
- d.) Der Vorstand gibt sieh seine Geschäftsordnung selbst, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
IV, Der Beirat
- § 5. * Zur Beratung des Vorstandes in der Erfüllung seiner Aufgaben wird aus 6 Personen bestehen scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates aus, so wählt der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode. Auf der nächsten Jahresversammlung muß die Wahl bestätigt werden, Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich.
V, Mitgliederversammlung
- § 6. * Mitgliederversammlung
- a.) Alljährlich im zweiten Halbjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
- b.) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll ca. 2 Wochen vorher, die Einladung zu weiteren, vom Vorstand bei Bedarf einzuberufenden Mitgliederversammlungen 7 Tage vorher erfolgen,
- d.) Die bel der Einladung bekannt zu gebende Tagesordnung der or-dentlichen Mitgliederversammlung hat zu enthalten: Geschäftsbericht? Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, die erforderliche Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und Beirates,
- e.) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn von mindestens 2o Mitgliedern der Antrag schriftlich gestellt wird,
- f.) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder. Die unterstützenden Mitglieder haben 1 Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts der unterstützenden Mitglieder erfolgt durch einen Bevollmächtigten° einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei Stimmeng2eichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- g.) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
VI. Auflösung des Vereins
- § 7. * Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Wenn nicht mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen ist, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann unbeschränkt beschlussfähig ist,
- § 8. * Nach Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins für 110 gemeinnützige, den Zielen des Vereins entsprechende Zwecke verwendet werden, worüber die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmen hatte.
- § 9. * Der Vorstand wird ermächtigt vom Registergericht oder den Fi-nanzbehörden gewünschte redaktionelle Änderungen der Vereinssatzungen vorzunehmen,
Diese Satzung ist am 1, Oktober 1967 errichtet worden,
BÜRGERVEREIN KOLN-P0LL
Dr. med. Ernst Jung | 1. Vorsitzender |
RA Erich Brinkmann | 2. Vorsitzender |
Josef Großgarten | Geschäftsführer |
Dr. med. Ernst Jung | Kassierer |